Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig seit 01.10.2006
§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen
Die Firma C.I.T.O. Karsten Laubach (nachstehend CITO genannt) erbringt ihre Dienste ausschliesslich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei den, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Abweichende Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und einer Bestätigung von CITO. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.
CITO ist berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Der Auftraggeber hat das Recht, einer solchen Änderung während der Vertragslaufzeit zu widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsankündigung, so werden die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend wirksam.
§ 2 Leistungsumfang
Das Leistungsspektrum von CITO und eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeiten, ausgenommen der Tätigkeiten, welche von CITO schon aus berufsrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht ausgeführt werden können und auch nicht ausgeführt werden, liegen am Sitz der Firma zur Einsicht aus. Sie können bei CITO als Dokument angefordert werden oder über die Homepage von CITO abgerufen werden.
§ 3 Kündigung
Bei Projektarbeiten endet der Vertrag durch Erfüllung der vereinbarten Leistung, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende.
Bei laufenden Arbeiten und anderen vereinbarten Leistungen durch CITO endet der Vertrag durch die Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende.
Bei der Kündigung des Vertrages seitens CITO sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Arbeiten zu erbringen, welche CITO zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.
CITO ist verpflichtet, alle Unterlagen, welche zur Ausübung des Auftrages überlassen oder im Rahmen der Geschäftsausübung erlangt wurden, herauszugeben.
Jede Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 4 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
CITO hat sämtliche Unterlagen nach Durchführung der erforderlichen Arbeiten, bei Vertragsende jedoch aber spätestens nach Ende des Wirtschaftsjahres herauszugeben.
CITO verpflichtet sich, bei Beendigung des Vertrages alle gespeicherten Daten physikalisch zu löschen.
Ebenso sind alle bei CITO vorhandenen Aufzeichnungen und Ausdrucke von Daten des Auftraggebers zu übergeben oder zu vernichten.
§ 5 Rechte & Pflichten des Auftraggebers
Es ist im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, CITO lückenlos über alle relevanten Geschäftsvorfälle zu informieren, die für eine ordentliche Erfüllung des geschlossenen Vertrages für CITO von Belang sind. CITO wird die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen, insbesondere das Zahlenmaterial, als richtig und vollständig zugrunde legen. CITO wird den Auftraggeber auf festgestellte Mängel hinweisen.
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordentlichen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Er hat CITO insbesondere unaufgefordert alle zur Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zu übergeben, so dass CITO eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Dasselbe gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Sachverhalte, die für die Erledigung des Auftrages von Bedeutung sein können.
§ 6 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
Unterlässt der Auftraggeber eine nach § 5 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von CITO angebotenen Leistungen in Verzug, so ist CITO berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt.
Nach Ablauf der gesetzten Frist kann CITO den Vertrag fristlos kündigen.
Unberührt bleibt der Anspruch von CITO auf den Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwand sowie den verursachten Schaden, und zwar auch dann, wenn CITO von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 7 Weisungsfreiheit, Einsatzzeit und Einsatzort
Bei der Durchführung des übertragenen Auftrages unterliegt CITO keinerlei Weisungs- und Direktionsrecht seitens des Auftraggebers
CITO ist in der Bestimmung des Einsatzortes und der Einsatzzeit frei und an keine Arbeitszeiten des Auftraggebers gebunden. Soweit es zur Erfüllung des Auftrages notwendig ist, kann CITO die Geschäftsräume des Auftraggebers zu den üblichen Geschäftszeiten betreten und die für die Arbeit notwendigen Einrichtungen und Unterlagen des Auftraggebers nutzen.
CITO hat gegenüber den Angestellten des Auftraggebers keine Weisungsbefugnis. Sofern dies möglich und sinnvoll erscheint, kann CITO Teile seiner Aufgaben mit Hilfe der Angestellten des Auftraggebers durchführen.
§ 8 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz
CITO verpflichtet sich, über alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages ihm zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber CITO schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Der Auftraggeber verpflichtet sich in der gleichen Art, über ihm zur Kenntnis gelangte Tatsachen aufgrund des Vertragsverhältnisses auch nach Beendigung des Vertrages Stillschweigen zu bewahren.
Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.
CITO verpflichtet sich, die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 11 Bundesdatenschutzgesetz zu treffen, um den Missbrauch oder zufälligen Datenverlust aller von ihm gespeicherten Daten und Programme zu verhindern.
§ 9 Mitwirkung Dritter
CITO ist berechtigt, die in § 2 geschuldeten Tätigkeiten entweder durch den Inhaber selbst, einer seiner Angestellten oder auch durch einen Unterauftragnehmer zu erbringen.
Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat CITO dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit gemäss § 8 der allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auf die Einhaltung des § 5 Bundesdatenschutzgesetzt verpflichten.
§ 10 Haftungsbeschränkung
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von CITO auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von CITO.
Gegenüber Unternehmen haftet CITO bei leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
§ 11 Rechnungslegung, Fälligkeit und Zahlungsvereinbarungen
Die Rechnung für die erbrachten Leistungen von CITO werden jeweils für einen vertraglich vereinbarten Zeitraum oder zu einem vertraglich vereinbarten Termin gestellt.
Das vereinbarte Honorar wird nach Rechnungsstellung sofort fällig.
Der Rechnungsbetrag ist auf ein von CITO angegebenes Konto innerhalb von sieben (7) Tagen zu überweisen.
Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform.
§ 12 Zurückbehaltungsrechte & verlängerter Eigentumsvorbehalt
CITO kann die Herausgabe der Arbeitsergebnisse und der Unterlagen des Auftraggebers verweigern, bis er wegen seiner Vergütung befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückhaltung nach dem Umständen, bzw. wegen unverhältnismässiger Nachteile oder wegen verhältnismässiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen den Grundsatz des Treu und Glaubens verstossen würde.
Für alle Handelsgeschäfte gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Waren.
§ 13 Zahlungsverzug
Im Falle des Zahlungsverzuges darf CITO Zinsen gemäss der Regelung des § 288 BGB geltend machen.
Kommt der Auftraggeber jedoch seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so ist CITO berechtigt, seine Leistungen mit sofortiger Wirkung einzustellen und das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt CITO vorbehalten.
§ 14 Gerichtsstand
Für alle Verträge, deren Ausführung und sich hieraus ergebenden Ansprüchen findet ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Erfüllungsort ist unser Firmensitz. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Verträgen unser Firmensitz. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder nahe kommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten., wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für den Fall der Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.
Drakenburg, den 01.10.2006
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